Soziale Absicherung

SOZIALE ABSICHERUNG

Soziale Absicherung (zuvor Rehabilitation)

Rehabilitation (lat.: rehabilitatio = Wiederherstellung) bedeutet im Gesundheitswesen das Wiedereingliedern in den Alltag oder das berufliche Leben. Die medizinische Rehabilitation versucht, einen die Erwerbsfähigkeit bedrohenden Gesundheitsschaden zu beseitigen, zu mildern oder die Folgen zu minimieren. Medizinische Rehabilitation gibt es aber auch für Menschen, die nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen (z.B. Kinder und ältere Menschen) oder für Mütter und Väter (Elternkuren).

Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie sich an die zuständigen Beratungsstellen wenden.

Anschlussheil­behandlungen

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine Rehabilitationsleistung, die sich unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließt. Sie wird also nur Versicherten gewährt, die unmittelbar (innerhalb von 14 Tagen) nach ihrer Krankenhausbehandlung in eine Klinik des Sozialversicherungsträgers verlegt werden. Dabei müssen gewisse Voraussetzungen, z.B. zur Mindestversicherungszeit, erfüllt sein.

Der Krankenhausarzt stellt fest, ob der Patient für eine AHB in stationärer oder ambulanter Form geeignet ist und wird die notwendigen Schritte zusammen mit der Krankenhausverwaltung einleiten.

Mehr Informationen zur Anschlussheilbehandlung finden Sie in unseren Patientenratgebern Leber & Soziales und Niere & Soziales.

Lohnfortzahlung

Wie bei einem normalen Krankheitsfall werden Lohn und Gehalt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Danach zahlt die BfA ein sogenanntes Übergangsgeld, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im Allgemeinen nach den letzten Arbeitseinkünften bzw. den Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach den familiären Verhältnissen.

Krankengeld

Haben Sie bisher Krankengeld erhalten, ruht dieser Anspruch ab dem Zeitpunkt, da Sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.

Wie die gesetzlichen Renten wird auch das Übergangsgeld an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Es besteht auch während des Bezugs von Übergangsgeld Sozialversicherungspflicht, die Beiträge werden hier vom Leistungsträger getragen.

Ausführliche Informationen zum Thema Übergangs- und Krankengeld finden Sie in unserem Patientenratgeber Leber & Soziales.

Lohnausfälle bei Spendern

Bei der Lebendspende greifen nicht die üblichen Vorgänge zur finanziellen Absicherung. Die Existenzsicherung der Spenderinnen und Spender wird aber dennoch gewährleistet: Können Sie als Spenderin oder Spender aufgrund der Organspende Ihre vertraglichen Arbeitsverpflichtungen nicht erfüllen, so wird dies wie eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gewertet. Bei einer Lebendspende entsteht so ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu 6 Wochen (§ 3a Entgeltfortzahlungsgesetz).

Berufliche Rehabilitation

Wer aus gesundheitlichen Gründen Probleme im Beruf bekommt, kann vom Sozialversicherungsträger gefördert werden. Das Ziel: Weiterarbeit am bisherigen Arbeitsplatz ermöglichen oder neue berufliche Chancen eröffnen.

Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder ohne Reha-Maßnahmen eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden müsste, werden spezifische Maßnahmen ergriffen. Hierzu gehören zum Beispiel medizinische Hilfsmittel oder aber ein Zuschuss zum Autokauf, wenn Bus oder Bahn nicht mehr benutzt werden können, um zur Arbeit zu kommen. Dem Arbeitgeber kann darüber hinaus ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden. Wer trotzdem nicht mehr in seinen Beruf zurückkehren kann, findet Hilfe durch Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen. Ein neuer, auf die individuelle Leistungsfähigkeit abgestimmter Beruf sichert dem Betroffenen ein sinnerfülltes Berufsleben und spart dem Rentenversicherungsträger – und damit den Beitragszahlern – eine vorzeitige Rentenzahlung.

Weiterführende Informationen zum Thema Rehabilitationsmaßnahmen bietet Ihnen unser Patientenratgeber Leber & Soziales.

Verminderte Erwerbsfähigkeit

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ausgezahlt.

  • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche arbeiten kann.
  • Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Informationen und Praxistipps zum Thema Erwerbsminderungsrente finden Sie in unseren Patientenratgeber Leber & Soziales.

Referenzen