DIE LEBENDSPENDE
DIE LEBENDSPENDE

Lebendspende

Aufgrund des Mangels an Organen von toten Spendern hat sich in letzter Zeit die Lebend-Organspende etablieren können. Hierbei kann ein gesunder Mensch unter bestimmten Voraussetzungen zum Lebendspender werden (Niere oder Leber).

 

Inzwischen wurden vom Gesetzgeber bisherige Unklarheiten beseitigt und rechtlich geregelt. Sollten dennoch Probleme mit der Krankenkasse auftreten, so ist der Kontakt mit dem Transplantationszentrum aufzunehmen. Diese wissen über alle Regelungen und Zuständigkeiten Bescheid und geben Auskunft und Hilfe zum Thema Organspende und Lebendspende.

Voraussetzungen der Lebendspende

Ein Organ bzw. der Teil eines Organs kann nur von Personen ab Erreichen des 18. Lebensjahres gespendet werden. Darüber hinaus müssen eine Reihe medizinischer Aspekte berücksichtigt und im Transplantationszentrum abgeklärt werden. Hier finden Sie die wichtigsten Voraussetzungen zur Lebendspende im Überblick:

  • Sicherstellung der allgemeinen körperlichen Gesundheit.
  • Je nach Spende müssen zwei gesunde Nieren bzw. eine intakte Leber vorliegen.
  • Herz, Lunge und Gefäße müssen gesund sein.
  • Normaler Blutdruck und Zuckerstoffwechsel.
  • Ausschluss seelischer Erkrankungen (z.B. Depressionen).
  • Tumorerkrankungen in der Vergangenheit müssen ausgeheilt sein.
  • Abbau bestehenden Übergewichts zur Verringerung des Risikos bei der Operation.

  • Blutgruppen von Spender und Empfänger müssen übereinstimmen.
  • Negatives „cross match“: das cross match gibt Hinweise auf die Verträglichkeit des Organs beim Empfänger. Daher darf weder das Serum des Spenders noch des Empfängers die Blutzellen des jeweils anderen angreifen und verklumpen.

Die Entscheidung, ein Organ zu spenden und der Entschluss dieses auch anzunehmen, muss von beiden Seiten bewusst und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der Lebendspende gefällt werden. Die Spende muss freiwillig erfolgen und ausschließlich von Liebe, starkem Familienzusammenhalt oder Freundschaft getragen sein. Sie setzt eine sehr enge Beziehung zwischen den beiden beteiligten Personen voraus. Keinesfalls dürfen Geldzuwendungen oder Geschenke der Grund für eine Organspende sein.

 

Die intensive Auseinandersetzung mit der Lebendspende von Spender und Empfänger ist notwendig, weil daran hohe Erwartungen geknüpft sind.

 

Gespräche mit Ärzten, Psychologen, Familienangehörigen und der Ethikkommission sollen voreiligen Entscheidungen vorbeugen. Auch über Komplikationen im Zusammenhang mit Transplantation und Operation muss gesprochen werden, damit sich später niemand mit Schuldgefühlen plagen muss. Dennoch ist es naheliegend, dass ein Elternteil bereit ist, seinem kranken Kind ein Organ zu spenden oder ein Ehepartner oder Lebensgefährte dem anderen. Bei Geschwisterspenden besteht aufgrund der Gemeinsamkeit der Erbmerkmale die 25%ige Chance, völlig identische Gewebemerkmale zu haben.

 

Glücklicherweise sind Komplikationen selten. Alle Untersuchungen zeigen eine hohe Zufriedenheit mit der Entscheidung der Lebend-Organspende.

Vor- und Nachteile einer Lebendspende

  • Medizinische Behandlung (Operation und Nachsorge) einer Lebendspende und die damit verbundenen Risiken unterscheiden sich für den Empfänger kaum von denen einer postmortalen Organspende.
  • Abstoßungsreaktionen sind biologische Vorgänge, die sich im Vorfeld durch Tests nicht ausschließen lassen. Spender und Empfänger müssen das Risiko eines Organverlustes kennen und in Ihre Überlegungen miteinbeziehen.

  • Durch die Spende wird ein gesunder Mensch zum Patienten. Mit der Erklärung zur Organspende verpflichtet sich der Spender zu regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen.
  • Komplikationen bei der und unerwünschte Folgen nach der Operation sind möglich.
  • Nierenspender haben ein geringfügig erhöhtes Langzeitrisiko, selbst dialysepflichtig zu werden und vorzeitig zu versterben.
  • Die Organspende kann versicherungsrechtliche Konsequenzen haben (z.B. Arbeitsausfall bei Arbeitsunfähigkeit).

Lebendspende – Bei Niere und Leber möglich

Innerhalb der letzten fünf Jahre wurden in Deutschland jährlich etwa 2.000 Nieren transplantiert – davon mehr als 500 nach einer Lebendorganspende. Zugleich warten etwa 6.600 Patientinnen und Patienten auf eine Nierentransplantation, wobei jährlich etwa 2.100 neue Patientinnen und Patienten gemeldet werden, die eine Spenderniere benötigen. Aktuell beträgt dadurch die durchschnittliche Wartezeit auf ein postmortal gespendetes Organ sechs Jahre.

Bei der Organentnahme wird – wenn beide Nieren des Spenders gleich gut arbeiten – wegen der längeren Vene meistens die linke Niere entfernt. Das Transplantat wird mit der Konservierungslösung gespült, bei 4 °C kühl gelagert und innerhalb von ein bis drei Stunden beim Empfänger eingepflanzt. Bei normalem postoperativem Verlauf kann der Spender das Krankenhaus in der Regel nach 7 bis 10 Tagen verlassen und nach 1-3 Monaten in seinen Alltag zurückkehren.

Die Leber kann nach Entnahme eines Teils des Organs neues Gewebe bilden, das die Funktion übernimmt. Aufgrund dieser hohen Regenerationsfähigkeit ist es möglich, einem lebenden Menschen einen Leberlappen zu entnehmen und an einen Empfänger zu verpflanzen. Sowohl die Restleber des Spenders als auch der transplantierte Teil des Empfängers kann nach der Organentnahme schnell nachwachsen und wieder die ursprüngliche bzw. vorgesehene Größe erreichen.

 

Jährlich werden in Deutschland etwa 800 Lebertransplantationen vorgenommen, darunter etwa 40-50 Leberlebendspenden. Dem gegenüber stehen etwa 840 Patientinnen und Patienten, die derzeit auf eine Lebertransplantation warten. Mehr als 1.100 neue Patientinnen und Patienten, die eine Lebertransplantation benötigen, werden jährlich gemeldet.

Eigenblutspende

Eine Lebendspende ist ein gut planbarer Eingriff. Vorsichtsmaßnahmen wie Eigenblutspenden sollten deshalb ca. vier Wochen vor der Transplantation berücksichtigt werden. Ist eine Bluttransfusion während der Operation notwendig, besteht durch eine Fremdblutübertragung – trotz aller Umsicht und Kontrolle – das Restrisiko einer Infektion mit Hepatitis B oder C oder dem HI-Virus. Eine Eigenblutspende schließt dieses Risiko aus.

Versicherungsschutz

Die Kosten für Maßnahmen zur Vorbereitung der Lebendorganspende, der Organentnahme und zur Nachsorge einschließlich der lebenslangen Kontrolluntersuchungen des Lebendspenders übernimmt, soweit vorhanden, die gesetzliche Krankenversicherung des Organempfängers. Diese Leistungspflicht umfasst auch mögliche Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Verdienstausfall des Lebendspenders. Gemäß § 3 a Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, der durch eine Lebendorganspende arbeitsunfähig wird und an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen. § 3 a Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt entsprechend. Gemäß § 3 a Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz sind dem Arbeitgeber von der gesetzlichen Krankenkasse des Organempfängers das an den Lebendspender fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. Entsprechendes gilt für Organempfänger, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind.

Wenn ein Lebendorganspender infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit selbst zukünftig auf eine Organtransplantation angewiesen sein wird, ist der Unfallversicherungsträger des Organempfängers leistungspflichtig. 

Wird der Organspender nach Abschluss seiner Nachbehandlung erneut behandlungsbedürftig, ist die Krankenkasse oder der Unfallversicherungsträger des Organempfängers nur leistungspflichtig, wenn die Behandlungsbedürftigkeit unmittelbare Folge der Organspende oder der damit verbundenen Maßnahmen ist. Ist dieses nicht der Fall, ist die Krankenkasse des Organspenders leistungspflichtig. 

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 b SGB VII ist der Lebendspender kraft Gesetzes unfallversichert. Versichert sind alle Schäden, die nicht unmittelbar durch die Organentnahme entstanden sind, wie etwa die Schnittwunde, sondern die Folge einer Komplikation der Spende darstellen, wie beispielsweise eine Infektion. Zuständig in solchen Fällen ist der für die Organentnahme zuständige Unfallversicherungsträger. Gemäß § 2 SGB VII müssen die Voraussetzungen des § 8 TPG erfüllt sein. 

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind durch die gesetzliche Rentenversicherung versichert. Vor Pflegebedürftigkeit schützt die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung. Finanzielle Einbußen infolge vorzeitiger Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit sind gesetzlich nicht versichert. Entsprechendes gilt für das Risiko einer eingeschränkten Berufsfähigkeit. 

Im Schadensfall fallen Leistungen an, die auch einem Arbeitsunfall-Verletzten zustehen: 

  • Heilbehandlung  
  • Verletzten-Geld bei Ausfall von Arbeits-Entgeldern
  • Renten, wenn eine Erwerbsminderung von mehr als 20% besteht und über 36 Wochen anhält
  • Leistungen an Hinterbliebene

Außerdem haben Spender und Empfänger Anspruch auf psychologische Unterstützung. Eine Risikoversicherung für den schlimmsten Fall bei einer Lebendspende, den Tod, gibt es zur Zeit noch nicht.

Schadensfälle, die sich nicht unmittelbar auf die Organspende zurückführen lassen, sind wie jede andere Erkrankung von der Versicherung des Spenders zu tragen. Privat Versicherte oder Beihilfe-Empfänger sollten vor einer geplanten Lebendspende unbedingt eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Krankenkasse einholen.

Wird ein Lebendspender durch den Eingriff berufs- oder erwerbsunfähig, sind seine Ansprüche über die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt. Allerdingst besteht das zur Zeit noch nicht versicherungsfähige Risiko einer Einkommensminderung.

Ausländische Lebendspender müssen die versicherungsrechtlichen Fragen der gesundheitlichen Absicherung in ihrem Heimatland klären und Deckungsübernahmen der dortigen Versicherungsträger einholen. Außerdem müssen ausländische und nicht-versicherte Personen darauf hingewiesen werden, dass bei Eintreten der Dialysepflicht nach einer Nierenspende erhebliche Kosten auf sie zukommen können.

Alle Vorsorgeuntersuchungen sowie die Kosten der Operation, des Krankenhausaufenthaltes und der Genesungszeit inkl. Verdienstausfall gehen zu Lasten der Krankenkasse des Empfängers. Die Krankenkasse spart hierdurch die meist sehr viel höheren Kosten einer alternativen Behandlung (z. B. Dialyse) ein. 

Organmangel: Lösungsansätze

Trotz der Möglichkeit zur Lebendorganspende besteht in Deutschland ein Mangel an Spenderorganen. Vor diesem Hintergrund ist in den kommenden Jahren eine Reihe von Änderungen zu erwarten, die in erster Linie darauf abzielen, den Kreis potenzieller Spender zu erweitern.

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  1. Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit, Organspende-Info. Nierentransplantation. (letzter Zugriff: März 2025).
  2. Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit, Organspende-Info. Lebertransplantation. (letzter Zugriff: März 2025).
  3. Deutsche Stiftung Organtransplantation. (letzter Zugriff: März 2025).
  4. Deutsches Lebendspende Register (SOLKID-GNR). (letzter Zugriff: März 2025).
  5. Lebertransplantierte Deutschlande e. V. Lebendspende. (letzter Zugriff: März 2025).
  6. Transplantation verstehen. Lebendspende. (letzter Zugriff: März 2025).
  7. LMU. Eigenblutspende. (letzter Zugriff: März 2025).
  8. Astellas. Ärztebroschüre: Lebendnierenspende - Eine Handreichung für Health Care Professionals

MAT-DE-NON-2024-00384 | Erstellt: März 2025